Glossary

The very aim is, to circumscribe some of the specific conference terms for the general public.

Thereby, a better understanding of the conference goals might be achieved ....hopefully.

At the end of each text, of each definition, you will find the source of the quote.

We do regret, but there is no English translation available.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz)

Nach zähem Ringen und langer Debatte trat am 18.08.2006 in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – in früheren Entwürfen auch Antidiskriminierungsgesetz (ADG) oder Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) genannt – in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz entstand in Folge einer entsprechenden EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000, die eine Umsetzung in nationales Recht bis 2003 vorsah.

Seit Inkrafttreten tauchen in den Medien immer wieder Berichte über angeblichen Missbrauch auf (zum Beispiel »Unternehmen klagen über Abzocker, die sich das Regelwerk zunutze machen. Für schutzbedürftige Minderheiten dagegen haben sich die Bedingungen nicht verbessert.« Der Spiegel vom 13.11.06) Bundesregierung und Organisationen von Menschen mit Behinderungen haben dagegen weder nennenswerte Probleme in den Unternehmen noch eine Prozessflut registriert.

Im Gegenteil: So riet die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer (SPD), am 23.11.06 Menschen mit Behinderungen: Wer sich diskriminiert fühle, der solle eine Klage auf Abstellung und Schadenersatz nicht scheuen. Der genaue Wortlaut ist dokumentiert unter: bundesrecht.juris.de/agg/....

Siehe auch: Behindertengleichstellungsgesetz, BITV.
Quelle: http://www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Barrierefreiheit

Der Begriff »Barrierefreiheit« kommt ursprünglich aus der Behindertenbewegung und bezeichnet bestimmte Qualitäten gestalteter Lebensbereiche, wodurch diese für Menschen mit Behinderung nutzbar sind.

Die gesetzliche Definition lautet: »Barrierefrei sind […] technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen […], wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.« (§4 BGG, näheres dazu bei www.behindertenbeauftragte.de)

Quelle:

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)

Die BITV stellt Anforderungen und Bedingungen auf, welche behinderten Menschen, denen die Nutzung der Informationstechnik üblicherweise nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen. Grundlage des barrierefreien Webdesign in Deutschland und die verbindliche Rechtsverordnung zu § 11 Behindertengleichstellungsgesetz. Der für Webentwickler relevante Teil der BITV versteckt sich in Anlage 1, welche die Anforderungen und Bedingungen aufführt, die erfüllt sein müssen, damit ein Webangebot als barrierefrei im Sinne des BGG gelten kann.

Quelle: http://www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Am 1. Mai 2002 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Kernstück des Bundesgleichstellungsgesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit. Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien und ihre Teilnahme an Wahlen. Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen »in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe« zu nutzen. Die soll die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Weitere Informationen bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen.

Zur Erreichung dieses Ziels wurden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie u.a. das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert. Die Deutsche Gebärdensprache (DGS) wird als eigenständige Sprache anerkannt.

Quelle: http://www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Quelle: http://www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Homepage

Die erste Seite einer Website, also die Seite, die von einem Benutzer in der Regel als erstes aufgerufen wird, zu der er immer wieder zurückkommt und die deutlich öfter betrachtet wird als irgendeine andere Seite. Sollte vermitteln, welche Inhalte, Produkte oder Dienstleistungen auf der Website angeboten werden, was das Unternehmen macht, welches die Website repräsentiert, und wodurch es sich von der Konkurrenz abhebt. Ziel ist die Beantwortung folgender Fragen: Wo bin ich? Was kann ich hier tun?

Quelle: http://www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Persönliches Budget

Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform, bei der behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen von den Rehabilitationsträgern in der Regel eine Geldleistung anstelle von Dienst- oder Sachleistungen erhalten. Mit diesem Budget bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind.

Quelle: www.einfach-teilhaben.de

Mit einem Persönlichen Budget (Rechtsanspruch ab 1.1.2008) können behinderte Menschen Leistungen zur Teilhabe selbständig einkaufen und bezahlen. Es ergänzt die bisher üblichen Dienst- oder Sachleistungen. In der Regel erhält der behinderte Mensch eine Geldleistung, in begründeten Einzelfällen werden auch Gutscheine ausgegeben.

Was ist das Ziel dieser neuen Leistungsform?

Behinderte Menschen sollen selbst entscheiden, wann, wo, wie und von wem sie Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Mit dem Persönlichen Budget werden sie zu Käufern, Kunden und manchmal auch zu Arbeitgebern. Damit erhalten sie mehr Einfluss auf die Art der Leistungserbringung.

Gibt es nach Einführung des Persönlichen Budgets (Rechtsanspruch ab 1.1.2008) überhaupt noch Sachleistungen? Die Sachleistung ist die klassische Art von Sozialleistungen für behinderte Menschen. Hierbei erhält der Betroffene kein Geld. Das Geld geht vielmehr direkt an die Einrichtungen oder Dienste, die den behinderten Menschen betreuen. Durch die neuen Gesetze haben behinderte Menschen die Wahl, ob sie die Sachleistung oder lieber ein Persönliches Budget in Anspruch nehmen wollen. Die Sachleistung gibt es also weiterhin; sie wird durch das Persönliche Budget nicht abgeschafft. Es ist auch möglich, dass behinderte Menschen gleichzeitig Sachleistungen und ein Persönliches Budget für verschiedene Hilfen erhalten können. Beispiel: die Sachleistung (Monatskosten) für Arbeit in einer Werkstatt und zusätzlich ein Persönliches Budget für die Assistenz beim Wohnen.

Mit dem Persönlichen Budget können keine Kosten des täglichen Lebens finanziert werden. Es sollen vielmehr die Leistungen der Förderung, Betreuung, Beteiligung, Assistenz und Pflege bezahlt werden, die ein behinderter Mensch benötigt. Also ist es möglich, dass der behinderte Mensch neben dem Persönlichen Budget auch Leistungen zur Finanzierung des Lebensunterhaltes (z.B. Grundsicherung) bekommt. Beispiele: Grundsicherung oder "Hilfe zum Lebensunterhalt" zur Bezahlung von Miete, Essen, Heizung, Persönliches Budget für die Bezahlung der Betreuung, Begleitung und Pflege.

Quelle: www.budget.bmas.de/cln_164/MarktplatzPB/DE/StdS/FAQ

PHP (PHP Hypertext Preprocessor)

Sehr beliebte, serverseitige Skriptsprache mit einer an die Programmiersprache C angelehnten Syntax, die hauptsächlich zur Erstellung dynamischer Websites verwendet wird. Zeichnet sich durch leichte Erlernbarkeit, breite Datenbankunterstützung sowie die Verfügbarkeit zahlreicher, zusätzlicher Funktionsbibliotheken aus.

Quelle: www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Sitemap

Gibt den Benutzern einer Website einen strukturierten Überblick über deren Inhalte. Spiegelt im Idealfall das hierarchische Gefüge der Website wider. Soll den Benutzern helfen, sich besser in der Website zu orientieren und die gewünschten Inhalte schneller zu finden (vgl. H. Balzert; »Webdesign & Web-Ergonomie«, Dortmund, W3L, 2004).

Quelle: www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Unterstützte Beschäftigung – Supported Employment

Unterstützte Beschäftigung ist ein integratives Konzept zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es umfasst die berufliche Orientierung und Vorbereitung, die Arbeitsplatzbeschaffung und Vermittlung, die Qualifizierung im Betrieb (Job Coaching) und die langfristige Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses. Sie zielt auf dauerhafte und bezahlte Arbeit in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, auch dann, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht erreicht werden kann.

Unterstützte Beschäftigung orientiert sich an den individuellen Fähigkeiten sowie den konkreten Anforderungen von Arbeitsplätzen. Sie greift auf, dass für eine langfristige Integration die Lebensbereiche Arbeit, Wohnen und Freizeit ganzheitlich zu berücksichtigen sind.

Unterstützte Beschäftigung hat zum Ziel, Wahlmöglichkeiten und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu sichern und ihnen damit eine inklusive Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

Der Begriff Unterstützte Beschäftigung ist die Übersetzung der amerikanischen Bezeichnung Supported Employment und hat auch europaweite Verbreitung gefunden.

Das Konzept Unterstützte Beschäftigung basiert auf europaweit vereinbarten Standards und setzt die Ziele der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen um.

Unterstützte Beschäftigung bzw. einzelne Bausteine daraus werden zunehmend im gesamten Angebot von Schule (Berufsvorbereitung und Berufsorientierung) über betriebliche Qualifizierung bis hin zur Berufsbegleitung genutzt. Ein Teilbereich der Unterstützten Beschäftigung ist seit 2009 in § 38a SGB IX bundesweit gesetzlich geregelt.

Quelle: www.bag-ub.de/ub/idx_ub.htm

WAI (Web Accessibility Initiative)

Eine Domäne des W3C, die versucht, die Benutzung des World Wide Web auch für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen. »Web Accessibility Initiative (WAI)«.

Quelle: www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

WCAG (Web Content Accessibility Guidelines)

Von der WAI im Mai 1999 herausgegebene Sammlung von Empfehlungen, welche die Zugänglichkeit von Websites erhöhen sollen. Enthält im Wesentlichen 14 Richtlinien mit dazugehörigen Checkpunkten, die näher ausführen, wie diese Richtlinien einzuhalten sind. In der zweiten, überarbeiteten Fassung, die derzeit noch als Arbeitsentwurf vorliegt, wird ein grundlegend anderer Ansatz verfolgt. Nicht die korrekte Verwendung von HTML und XHTML und CSS steht im Vordergrund, stattdessen werden Prinzipien und Richtlinien aufgestellt, die unabhängig von heutigen und zukünftigen Technologien gelten. Die Checkpunkte sind allgemeiner formuliert, sodass sie sich auf beliebige Technologien anwenden lassen.

Quelle: www.einfach-fuer-alle.de/glossar/

Werkstätten für behinderte Menschen WfbM

Dieses Unternehmen ermöglicht Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen die Teilhabe in der Arbeitswelt und ein Leben in der Gemeinschaft. Die Bezeichnung, häufig auch mit WfbM abgekürzt, ist seit dem 1. Juli 2001 durch das Neunte Buch im Sozialgesetzbuch (SGB IX) gesetzlich verbindlich. Andere veraltete Bezeichnungen sind Beschützende Werkstätte oder Behindertenwerkstatt.

Aufgaben

Die Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen sind § 136 des SGB IX beschrieben. Demnach muss eine WfbM eine „angemessene berufliche Bildung“ anbieten. Die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der dort beschäftigten Menschen soll erhalten, entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden, wobei gleichzeitig auch deren Persönlichkeitsentwicklung ermöglicht werden soll(§136 SGB IX). Außerdem hat die Werkstatt auch eine Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenem Arbeitsentgelt aus den Arbeitsergebnissen anzubieten.

Es gibt für die Werkstätten drei wichtige gesetzliche Grundlagen: das „SGB IX“ (9. Sozialgesetzbuch), die „WVO“ (Werkstättenverordnung) und die „WMVO“ (Werkstätten-Mitwirkungsverordnung).

Laut „Werkstättenverordnung“ soll eine WfbM mindestens 120 behinderten Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben anzubieten und die behinderungsbedingten Möglichkeiten des jeweiligen Werkstattbeschäftigten beachten. Die Werkstatt muss - sofern die Aufnahmekriterien erfüllt sind - in ihrem Einzugsgebiet alle betroffenen Menschen aufnehmen, damit eine ortsnahe Förderung stattfinden kann. Das betrifft Menschen mit mentalen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen. Eine Ausnahme bilden Menschen, die einer überdurchschnittlichen Pflege bedürfen, oder von denen eine starke Fremd- oder Eigengefährdung ausgeht.

Bundesweit gibt es zur Zeit etwa 700 anerkannte Werkstätten mit über 275.000 Plätzen (Bericht der Bundesregierung zur Lage behinderter Menschen 2009, S. 60: ). Der Maßnahmeverlauf ist in drei verschiedenen Stufen geregelt

Europa und die WfbM

Unser Sozialleistungssystem ist seit Mitte der 90-er Jahre im Umbruch. Es stellt sich im Rahmen der europäischen Angleichungsprozesse die Frage der Leistungen der verschiedenen nationalen Rehabilitationssysteme. Mit dem Schwerpunkt der beruflich-sozialen Rehabilitation sind eher geschützte Einrichtungen in Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Luxemburg vergleichbar. Bei der Unterstützungsnotwendigkeit der Menschen mit Behinderungen liegen Einrichtungen in Deutschland, Frankreich, Dänemark in einem hohen Bereich (viel Unterstützung). Die staatliche Einflußnahme ist z.B. sehr hoch in Dänemark, Großbritannien, Niederlande, Norwegen, in Deutschland, Frankreich, Irland eher mittelmäßig. Die Wertschöpfung je Beschäftigte/r in der Einrichtung ist in Dänemark, Deutschland, Niederlande eher niedrig. Die Subvention je Beschäftigte/r ist hoch in Niederlande, Schweiz, Schweden. Frankreich (teilweise), mittelmäßig in Deutschland, Portugal, Österreich, gering in Spanien, Italien. Eine transnationale Kooperation wäre noch stärker zu fördern.

Quelle: www.wfbm.info; wikipedia